Die Besetzung von Spitzenämtern in der Justiz ist in Deutschland
ausschließlich dem Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2
GG verpflichtet, folgt aber in der Wahrnehmung der interessierten
Öffentlichkeit, den politisch hierzu ausgetragenen Kontroversen
und als Ergebnis einer kritischen verwaltungsgerichtlichen Begleitung zunehmend Eigengesetzlichkeiten abseits des
rechtsstaatlichen Weges. Die aktuellen Begleitumstände der Besetzung
des Präsidentenamtes des OVG Münster haben nicht
nur einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss im nordrheinwestfälischen
Landtag ins Leben gerufen, sondern grundsätzlich Veranlassung gegeben,
im Rahmen einer Anhörung des Rechtsausschusses über neue Wege zur Besetzung
derartiger Spitzenämter nachzudenken. Der Beitrag spiegelt die erbetene
Stellungnahme des Verfassers hierzu wider und möchte zugleich damit Denkimpulse
für eine breit angelegte rechtliche und gesellschaftspolitische Diskussion setzen.
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Das in der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang
der RL 97/81/EG enthaltene Verbot, Teilzeitbeschäftigte in ihren
Beschäftigungsbedingungen im Vergleich zu vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigten schlechter zu behandeln, ist durch die Urteile
des EuGH vom 29.7.2024 und das dort in Bezug genommene
Urteil vom 19.10.2023 konkretisiert worden und muss danach
auf jede einzelne Beschäftigungsbedingung gesondert bezogen
werden. Die Auswirkungen dieser für die Mitgliedstaaten der
EU nach Art. 267 Abs. 1 lit b AEUV verbindlichen Auslegung des
Unionsrechts sind Gegenstand der nachfolgenden Darstellung.
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