Der Beitrag prüft die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung
von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus
Anlass einer Tätigkeit in Fraktionen und in Spitzenfunktionen
von Regierungsparteien am Beispiel des Landes Rheinland-
Pfalz. Hierbei werden zunächst normative Regelungsdefizite
sichtbar, die gegenwärtig Gestaltungsspielräume für Willkürentscheidungen
eröffnen. Der Vergleich zwischen Beurlaubungen
für Tätigkeiten in Landtagsfraktionen und Parteizentralen
ergibt gravierende rechtliche Unterschiede, die eine Gleichsetzung
beider Arbeitsformen verbieten. Während eine Fraktionstätigkeit
grundsätzlich durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt
ist, verstößt eine exponierte Parteitätigkeit gegen das
Gebot der strikten Staatsfreiheit und unbeobachteter selbstbestimmter
Willensbildung politischer Parteien.
Leseprobe
Ministerien des Landes Rheinland-Pfalz gewähren ausgewählten
Staatssekretären langjährige Sonderurlaube zur Leitung
landesnaher Einrichtungen, etwa der Lottogesellschaft in Koblenz
oder des Landeskrankenhauses in Andernach. Als Leiter
dieser Einrichtungen beziehen die beurlaubten Staatssekretäre
zum Teil signifikant höhere Gehälter. Spätestens zum Antritt
ihres Ruhestands kehren die Staatssekretäre zum Land zurück,
um von dort Versorgungsbezüge zu erhalten, die sich durch den
Sonderurlaub im Einzelfall um rund 50 000 Euro pro Jahr erhöhen.
Dies hat insbesondere der Rechnungshof Rheinland-
Pfalz wiederholt als rechtswidrig kritisiert. Dagegen hat das
rheinland-pfälzische Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit
ein Gutachten vorgelegt, das nicht überzeugt.
Leseprobe
Jahresinhaltsverzeichnis 2025 online!
Download (PDF, 256 KB)