Mit guten Gründen ist das Beamtentum für die Funktionsfähigkeit unseres Gemeinwesens essentiell. Abgesichert wird dies durch die Garantien des Art. 33 GG, insbesondere der Stellenbesetzung nach dem Leistungsprinzip und dem gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Art. 33 Abs. 2 GG ist aber das meist verletzte Grundrecht. In der Folge haben Stellenbesetzungen die entgegen dieses Grundsatzes erfolgen, insbesondere aufgrund von Ämterpatronage, eine systemgefährdende Wirkung. Die Mechanismen, aufgrund derer Ämterpatronage sehr einfach möglich ist, sind vielfältiger Art und finden auf jeder Ebene von Stellenbesetzungsverfahren statt, ohne dass die „Täter“ hier auch nur das geringste Unrechtsbewusstsein hätten. Sehr bedenklich ist, dass diese Vorgänge von der Rechtsprechung
weitgehend mitgetragen werden.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 2015 dazu verpflichtet, neben der regelmäßigen Betrachtung einer linearen Besoldungsanpassung ebenso eine „Spitzausrechnung“ des Besoldungsindex durchzuführen, sofern sie von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann. Eine abstrakt formulierte Berechnungsmethode hat es bislang jedoch nicht vorgegeben. Die Gerichte haben seitdem eher selten „Spitzausrechnungen“ vorgenommen. Die Problematik kann durch die Korrektur einer heute noch nicht hinreichenden Methodik sachgerecht behoben werden.
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