Beamte, die ihre Dienstpflichten verletzen, müssen mit disziplinarrechtlichen Verfahren und Sanktionen rechnen. Das Jahr 2023 war durch deutliche Verschärfungen des Disziplinarrechts zumal auf Bundesebene geprägt. Diese betreffen sowohl dessen materielle Grundlagen als auch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung. Gegen die Verschärfungen bestehen teilweise verfassungsrechtliche Bedenken. In ihrer Gesamtschau drohen sie die Äußerungs- und Verhaltensspielräume von Beamten – mindestens faktisch – unverhältnismäßig zu beschränken.
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Unverändert umstritten ist die Frage, ob bestimmte Hoheitsträger bei Amtshandlungen gesetzlich auch dann zur Risikoübernahme verpflichtet sind, wenn sie sich erkennbar einer Selbstgefährdung von Leib und Leben aussetzen. Die Gesetzeslage ist wenig konsistent mit der Folge, dass Kommentierung und Literatur widersprüchlich sind und Lösungen ausbleiben. Handelte es sich bei dieser Grundsatzfrage ursprünglich um eine eher akademische Frage, bedarf sie im Zeitalter der Verschärfung der Sicherheitslage durch terroristische Anschläge bisher nicht gekannter Dimensionen und zunehmender Gewaltbereitschaft gegen Hoheitspersonen einer Neubewertung.
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Um verfassungsfeindliche Soldatinnen und Soldaten in Zukunft effektiver per Verwaltungsakt aus der Bundeswehr ausschließen zu können, sind zum Ende des Jahres 2023 verschiedentliche Änderungen des Soldatengesetzes und anderer soldatenrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Der vorliegende Beitrag stellt diese Änderungen in Kontrast zu den bereits zuvor bestehenden Reaktionsmöglichkeiten und versucht eine Einordnung der Gesetzesreform im Hinblick auf mögliches weiteres Verbesserungspotenzial.
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Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat ist für unsere Demokratie essentiell. Daher muss die Frage aufgeworfen werden, welchen Beitrag das öffentliche Dienstrecht dazu leisten kann, um dieses Vertrauen nicht leichtfertig zu verspielen. Schließlich muss die Öffentlichkeit im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und des darin verankerten Leistungsprinzips darauf vertrauen können, dass allein die Besten unter den Beschäftigten im öffentlichen Dienst (hohe) Ämter bekleiden. Was dem Prinzip der Bestenauslese und dem Vertrauen der Öffentlichkeit zuwiderläuft sind rechtliche Strukturen, die den Eindruck der Ämterpatronage infolge intransparenter Stellenbesetzungsverfahren und Auswahlentscheidungen ermöglichen oder diese zumindest begünstigen. Die Länder unterscheiden sich mit
Blick auf ihre dienstrechtlichen Regelungen deutlich, wobei in Nordrhein-Westfalen (NRW) wohl das größte Verbesserungspotential ausgemacht werden kann.
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Das Thema der Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst mit den entsprechenden Folgen für die Anrechnung als Arbeitszeit und die Vergütung hat die Gerichte in den letzten Jahren wiederholt beschäftigt. Hierbei wurde die Problematik nicht nur, aber insbesondere in den Bereichen der Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei diskutiert. Entscheidungen hierzu ziehen sich durch alle Instanzen und entsprechende Fragestellungen sind aus verschiedenen europäischen Ländern dem EuGH vorgelegt worden. Es zeigt sich, dass die Unsicherheit der Einordung und Abgrenzung nicht nur in Deutschland, sondern in vielen Ländern besteht. Viele Dienstherrn haben bereits begonnen, ihre Arbeitszeitregelungen anzupassen. In diesem Beitrag soll daher beleuchtet werden, wie sich die Rechtsprechung der letzten Jahre entwickelt hat und welche Kriterien bislang hieraus zur Abgrenzung und Einordnung erwachsen sind.
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