Eines der gegenwärtig größten Probleme im Beamtenrecht scheint die amtsangemessene Alimentation darzustellen. Aus fast allen Bundesländern liegen inzwischen über sechzig Vorlagen beim BVerfG. Schon bevor Karlsruhe in vielbeachteten Entscheidungen aus 2015 und 2020 Leitlinien zur Berechnung vorgegeben hatte, hat es 2012 die neu eingeführte W-Besoldung in Hessen (und damit auch in den meisten anderen Ländern) für evident unzureichend betrachtet. Die Vorgaben des BVerfG insbesondere für einen horizontalen Vergleich der leistungs bezogenen W-Besoldung mit anderen Beamten im öffentlichen Dienst waren dabei nicht derart konkret, dass die Umsetzungen in den Ländern nicht sofort wieder Klagen nach sich gezogen hätten. Hier bedarf es weiterer Nachschärfungen, ebenso wie zu der Frage einer wissenschaftsadäquaten Verfahrensweise zur Leistungsmessung von Hochschullehrern.
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Der folgende Beitrag befasst sich mit der Auswahlentscheidung im Beamtenrecht als Abschluss eines Stellenbesetzungsverfahrens und beleuchtet dabei ausführlich das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsprinzip. Im Mittelpunkt stehen neben der Definition der Auswahlkriterien „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ insbesondere die Bedeutung der dienstlichen Beurteilung bei der Eignungsfeststellung der Bewerber sowie verschiedene praxisrelevante Fragestellungen.
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Unstreitig ist, dass Anwärter nicht zur vollständigen Rückzahlung ihrer Anwärterbezüge verpflichtet werden können, wenn
sie nach Ablegung des Examens nicht der üblichen Auflage folgend fünf Jahre in den Diensten ihres Dienstherrn verblieben
sind, denn der Zweck der Anwärtervergütung besteht zunächst einmal darin, den Lebensunterhalt zu sichern und zum laufenden
Verbrauch zur Verfügung zu stehen. Eine vollständige Rückzahlungsverpflichtung würde den Anwärter unzumutbar belasten und
in seinem Recht, jederzeit um seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bitten zu dürfen, und in seinem Grundrecht
der freien Berufswahl unverhältnismäßig und unzumutbar einschränken. Die Frage ist allerdings, nach welchem Maßstab
der Betrag der Höhe nach bestimmt wird, der nicht Gegenstand einer Rückforderung sein kann.
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