Originäre Aufgabe jedes Besoldungsgesetzgebers ist es, die Alimentation entsprechend der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung amts-, leistungs-, funktionsgerecht – und natürlich attraktiv und motivierend – auszugestalten. Dies beinhaltet für alle 17 Besoldungsgesetzgeber dauerhafte Beobachtungs- und Steuerungspflichten – gerade dann, wenn vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde, dass an der unteren Grenze nicht alle Beamten ausreichend alimentiert wurden. Die bereits vor der Schuldenbremsenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von November 2023 restriktiven Vorgaben der Finanzminister erleichtern die Ausgestaltung einer für alle Ämter und Konstellationen verfassungsgemäßen und flächendeckend attraktiven Besoldung nicht. Die Wunschvorstellung, dass ab Mai 2020 „Goldene Beamtenzeiten“ anbrechen würden, konnte sich nicht erfüllen; klar war aber auch, dass die Besoldungsgesetzgeber mit einem „schlichten weiter so“, die Vorgaben aus Karlsruhe nicht würden erfüllen können. Deshalb bestand die Erwartung, dass im Rahmen der regelmäßigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, oder durch originäre „Besoldungsmodernisierungsgesetze“, der notwendige Aufbruch eingeleitet wird. Nachfolgend werden für die 17 Besoldungsrechtskreise in Deutschland die Umsetzungen und die dabei im Wesentlichen genutzten besoldungsrechtlichen Instrumente bzw. der Stand der Bemühungen aufgezeigt.
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Bund und Länder haben die jeweiligen Ergebnisse der vorangegangenen Tarifverhandlungen, die bereits in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld mit hohen Inflationsraten stattfanden, in den meisten Fällen fast unverändert auch auf den Beamtenbereich übertragen. Der Beitrag untersucht aus ökonomischer Perspektive, welche Auswirkungen diese Besoldungsrunde auf die Kriterien einer amtsangemessenen Alimentation hat. Neben massiven Realeinkommensverlusten und einem kritischen Zurückbleiben des öffentlichen Dienstes hinter den Verdiensten der Privatwirtschaft sowie einer häufig nicht mehr nachvollziehbaren Erhöhung der Familienzuschläge fällt insbesondere auch die besorgniserregende wachsende Divergenz der Brutto- und Nettoeinkommen zwischen den beiden Statusgruppen des öffentlichen Dienstes auf.
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Nach einer Darlegung verfassungsrechtlicher Grundlagen des Mindestabstandsgebots (I.) wird zunächst dessen Verletzung in allen Besoldungsrechtskreisen der Länder für die Jahre 2008 und 2020 dokumentiert sowie ebenso für das Jahr 2024 ermittelt, wie sie nach den maßgeblichen Bekundungen politischer Verantwortungsträger im Gefolge der Tarifeinigung aus dem letzten Winter aktuell zu erwarten ist (II.). Zentrale in den letzten drei Jahren geregelte oder derzeit geplante leistungslose soziale Besoldungskomponenten stellen sich dabei als dem Alimentationsprinzip wesensfremde „hybride“ Besoldungsbestandteile dar: Sie verwischen den qualitativen Unterschied zwischen sozial- und beamtenrechtlichen Regelungen, lassen sich in ihrer jeweilig geregelten Höhe nicht hinreichend konkretisieren und basieren auf prinzipiell ungeeigneten Bemessungsmethoden..
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Die Meinungsfreiheit hat im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes eine konstitutive Funktion. Meinungskampf darf unter dem Schutz der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit harten Bandagen ausgetragen werden. Gleichwohl gilt für Staatsdiener wegen ihres besonderen Dienst- und Treueverhältnisses ein Mäßigungsgebot. Mehrere Entscheidungen zu sog. Corona-Leugnern unterstreichen das. Aus Anlass eines aktuellen Falles ist zu fragen, ob und in welchem Umfang diese Zurückhaltung auch von Lehrbeauftragten als Trägern eines öffentlichen Amtes gefordert werden darf. Eine nebenamtliche Dozentin einer Polizeihochschule hatte sehr zugespitzte Polizeikritik „getweetet“. Zudem soll vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Entscheidung des OVG Münster kurz angerissen werden, wie umfassend und präzise der Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung der Eignung auszufüllen ist.
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