Weicht die (analytische) Bewertung eines Dienstpostens, das
sog. Amt im konkret-funktionellen Sinne, positiv vom eigenen
statusrechtlichen Amt ab, weckt die Übernahme der höherwertigen
Tätigkeit ebenso wie das Erlangen der Eignung fü
einen höherwertigen Dienstposten aus individueller Sicht den
Wunsch nach einer Beförderung oder zumindest nach einer besseren
Beurteilung. Zudem sorgen, ungeachtet der Vielzahl gerichtlicher
Entscheidungen, in der Tiefe der praktischen Anwendung die
beamtenrechtlichen Kollektivaspekte im Gebrauch
der klassischen Listen zur Reihung immer noch für Zündstoff.
Anhand eines Beispiels ist – zwischen dem unstrittigen
Bewerberverfahrensanspruch und der zu wahrenden Chancengleichheit,
dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, vor
allem aber den elementaren Regelungen der Bestenauslese sowie
jenen, die das Organisationsermessen der Behörde disponieren– aufzuzeigen, warum ein gedankenloser Rückgriff auf
eine stichtagsbezogene Regelbeurteilung in Auswahlverfahren
juristische Brisanz entfalten kann und warum im Verständnis
für deren richtigen Einsatz Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können.
Ein sachgerechtes Anwenden insbesondere in Masseverfahren,
die festlegen, wer eine Ernennung erhält, verhindert
nicht nur das selbstverständlich verbotene „Schubsen“ und „Schieben“, sondern bewirkt durch die sich lohnende Leistung
des Einzelnen eine effektive Aufgabenerfüllung im Sinne der
Verfassungsgrundsätze.
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Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den Grundzügen der
Stellenausschreibung in der beamtenrechtlichen Praxis auseinander
und beleuchtet dabei insbesondere die Fragestellung
nach einer generellen Ausschreibungspflicht, die möglichen
Inhalte einer Stellenausschreibung, das Anforderungsprofil als
„Herzstück“ der Stellenausschreibung sowie die Aufhebung
einer Stellenausschreibung.
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