Beamte als Mitarbeiter von Fraktionen und Parteien
Zulässige und unzulässige Formen der Sonderurlaubsgewährung

Jürgen Lorse

Der Beitrag prüft die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus Anlass einer Tätigkeit in Fraktionen und in Spitzenfunktionen von Regierungsparteien am Beispiel des Landes Rheinland- Pfalz. Hierbei werden zunächst normative Regelungsdefizite sichtbar, die gegenwärtig Gestaltungsspielräume für Willkürentscheidungen eröffnen. Der Vergleich zwischen Beurlaubungen für Tätigkeiten in Landtagsfraktionen und Parteizentralen ergibt gravierende rechtliche Unterschiede, die eine Gleichsetzung beider Arbeitsformen verbieten. Während eine Fraktionstätigkeit grundsätzlich durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt ist, verstößt eine exponierte Parteitätigkeit gegen das Gebot der strikten Staatsfreiheit und unbeobachteter selbstbestimmter Willensbildung politischer Parteien.
Leseprobe


Rechtsstaatliche Defizite bei der Beurlaubung hochrangiger Beamter im Land Rheinland-Pfalz

Prof. Dr. Christoph Gröpl

Ministerien des Landes Rheinland-Pfalz gewähren ausgewählten
Staatssekretären langjährige Sonderurlaube zur Leitung landesnaher Einrichtungen, etwa der Lottogesellschaft in Koblenz oder des Landeskrankenhauses in Andernach. Als Leiter dieser Einrichtungen beziehen die beurlaubten Staatssekretäre zum Teil signifikant höhere Gehälter. Spätestens zum Antritt ihres Ruhestands kehren die Staatssekretäre zum Land zurück, um von dort Versorgungsbezüge zu erhalten, die sich durch den Sonderurlaub im Einzelfall um rund 50 000 Euro pro Jahr erhöhen. Dies hat insbesondere der Rechnungshof Rheinland- Pfalz wiederholt als rechtswidrig kritisiert. Dagegen hat das rheinland-pfälzische Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit ein Gutachten vorgelegt, das nicht überzeugt.
Leseprobe


Jahresinhaltsverzeichnis 2025 online!

Download (PDF, 256 KB)