Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.9.2025
(2 BvL 5/18 u. a.) weite Teile der Besoldungsordnung A der
Berliner Landesbeamten im Zeitraum zwischen 2008 und 2020
für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung ist in dreifacher
Hinsicht von grundsätzlicher Bedeutung: Sie betont – erneut und bekräftigend – die fundamentale Bedeutung des
Alimentationsprinzips für die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentumsin einem demokratischen Rechtsstaat. Zweitens arbeitet das
BVerfG den funktionalen Zusammenhang von Alimentationsprinzip und Streikverbot noch deutlicher heraus.
Schließlich entwickelt das BVerfG die bisherige Prüfungsdogmatik
zum Alimentationsprinzip, die mit der Entscheidung vom 5.5.2015
(2 BvL 17/09 – BVerfGE 139, 64 – ZBR 2015, 250) etabliert worden ist,
weiter und modifiziert sie: In einem Prüfungsdreischritt wird zunächst geprüft,
ob das Gebot der Mindestbesoldung beachtet ist (Vorabprüfung). Dem schließt
sich eine ihrerseits zweistufige Fortschreibungsprüfung an. In
einem dritten Schritt erfolgt – im Falle eines Verstoßes gegen
das Postulat amtsangemessener Besoldung – eine Rechtfertigungsprüfung.
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Der jüngste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung vom 17.9.2025 hat einige methodische Neuerungen für die Feststellung eines Verdachts auf Unteralimentation gebracht. Der Beitrag analysiert diese aus ökonomischer Sicht im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit und ihre Auswirkungen auf die zukünftige Besoldungsentwicklung. Zudem wird die Besoldung – korrespondierend mit dem Zeitraum der neuen Besoldungsindices ab 1996 - auch in einen längeren wirtschaftlichen Zusammenhang gestellt, der annehmen lässt, dass haushalterische Zwänge kaum die Ursache für ihr Zurückbleiben hinter den Tarifeinkommen des öffentlichen Dienstes und – in vielen Fällen – sogar des Verbraucherpreisindexes waren.
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Mit der Entscheidung vom 25. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht
seine neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht einem grundlegenden Wandel unterzogen.
Auch damit sollen Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen
die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, verhindert werden.
Auf der ersten Prüfungsstufe ist nun im jeweiligen Jahresverlauf eine minutiöse Abbildung
der Besoldung vorzunehmen. Die dafür notwendige „Spitzausrechnung“ ist allerdings
anhand einer evident sachwidrigen Methodik vollzogen worden. Das war zwar aktuell nicht entscheidungserheblich.
Dennoch ist sie zukünftig zu korrigieren, um die jeweilige Besoldungsanpassung
sachfehlerfrei in den Blick nehmen zu können.
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