Zur Veröffentlichung angebotene Manuskripte müssen frei von Rechten Dritter sein; sollten sie auch an anderer Stelle zur Veröffentlichung oder gewerblichen Nutzung angeboten sein, muss dies angegeben werden.
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Druckfahnen der Beiträge werden zur Korrektur im Regelfall als pdf-Dokument übermittelt. Sofern der Beitrag in Druckform verlangt wird, wird um Hinweis gebeten
Die ZBR verwendet die neue deutsche Rechtschreibung.
Die Länge des jeweiligen Beitrages wird mit dem Autor individuell vereinbart. Für die Rubriken gelten als Richtlinie folgende Obergrenzen:
Rubrik |
Zeichen (inklusive Fußnoten und Leerzeichen) |
Aufsätze |
max. 40.000 |
Manuskripte dürfen keine über das Übliche (z. B. fett, kursiv) hinausgehenden Formatierungen enthalten, insbesondere keine Textmarken, keine automatische Gliederung oder Nummerierung und keine Fußnotenverlinkungen. Fette Markierungen sind den Textüberschriften vorbehalten, Hervorhebungen im Fließtext können durch kursive Markierungen vorgenommen werden.
Jedem Aufsatz ist ein knapper Abstract voranzustellen. Der Abstract soll bei den
Lesern Neugierde wecken, indem es beispielsweise auf Bedeutung und Aktualität
des Themas aufmerksam macht. Er wird auf den Internet-Seiten der ZBR im Rahmen
einer Ankündigung des Inhalts des kommenden Heftes veröffentlicht. Fußnoten darf
der Abstract nicht enthalten.
Jeder Beitrag muss gegliedert sein, so dass der Leser anhand der
Zwischenüberschriften mühelos erkennen kann, an welcher Stelle sich die
Ausführungen zu der gerade ihn interessierenden Frage finden.
Zwischenüberschriften sind in der Form „I., 1., a), aa)“ einzufügen, in
Fettschrift und in einer eigenen Zeile. Ab der Gliederungsebene „aa)“ kursiv in
einer eigenen Zeile. Weitere Untergliederungen sollten vermieden werden.
Bsp.:
I. Einleitung
1. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
aa) Sachliche Zuständigkeit
Grundsätzlich enthält der Fließtext keine Abkürzungen. Ausnahmen:
Gerichtsbezeichnungen (z. B. BVerfG, BVerwG, BGH, EuGH usw.).
Gesetzesbezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch abgekürzt gesprochen werden (z.B. BBG, BBesG, BVersG, ZPO, StPO usw.).
Andere Gesetzesbezeichnungen werden im Fließtext ausgeschrieben (z. B.
Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz usw.), soweit sie
nicht in Verbindung mit einer Gesetzesangabe stehen (z. B. § 31 I BVerfGG, § 4 I
1 BImSchG usw.).
Weniger bekannte Gesetze werden im Fließtext zunächst ausgeschrieben;
anschließend wird in Klammern die Abkürzung angefügt (z. B. Magnetschwebebahnplanungsgesetz [MBPLG]).
Artikel, Paragrafen und Absätze und Sätze werden mit arabischen Ziffern
wiedergegeben. Folgende Abkürzungen sind anzuwenden:
Artikel = Art.
Absatz = Abs.
Satz = S.
Die Namen von Autoren und sonstigen Personen werden im Text kursiv gesetzt.
Fußnoten sind sparsam zu verwenden. Sie haben grundsätzlich eine
Nachweisfunktion. Der Fußnotenanteil eines Beitrags sollte 10% in der Regel
nicht überschreiten.
a) Zitiert nach der amtlichen Sammlung
Entscheidungen, die in der amtlichen Sammlung des jeweiligen Gerichts erschienen sind, werden stets nach dieser zitiert. Die Angabe der betreffenden Sammlung erfolgt in Abkürzung. Zusätzlich zu dem Nachweis der amtlichen Sammlung sind die Parallelfundstellen – soweit vorhanden – aus der ZBR anzubringen..
BVerfGE 99, 300 = ZBR 1999, 158
BVerwGE 115, 22
Die genaue Seitenangabe wird in Klammern ergänzt.
BVerfGE 7, 198 (220)
Entscheidungen des EuGH werden mit der Rechtssachennummer sowie der Kurzbezeichnung der Entscheidung zitiert.
EuGH, Rs. C-52/04 (Personalrat Feuerwehr Hamburg), Slg. 2005, S. I-7111.
EuGH, Rs. C-342/12(Worten) ECLI:EU:C:2013:355, Rn. 34.
Die Schlussanträge der Generalanwälte werden entsprechend nach der amtlichen Sammlung oder dem ECLI-Code zitiert.
GA Jacobs, Schlussanträge zur Rs. C-112/00 (Schmidberger), Slg. 2003, S. I-5659, Rn. 95.
GA Campos Sánchez-Bordona, Schlussanträge zur Rs. C-34/21 (Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer), ECLI:EU:C:2022:710, Rn. 67.
b) Zitiert nach Fachzeitschriften
Zitate nach Fachzeitschriften sind
zunächst auf ihre Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung hin zu überprüfen;
Zitate aus der amtlichen Sammlung stehen immer an erster Stelle. Bei fehlender
Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung ist – soweit vorhanden – die
Fundstelle in der ZBR zu wählen.
c) Nicht veröffentlichte Entscheidungen
Nicht veröffentlichte Entscheidungen sind mit Entscheidungstyp, Datum und
Aktenzeichen zu zitieren.
VGH München, Urteil vom 19.7.2006 – 3 BV 03.1375
Sofern eine bestimmte Stelle aus der Entscheidung zitiert wird, so ist auf die
einschlägige Randnummer bei juris zu verweisen.
VGH München, Urteil vom 19.7.2006 – 3 BV 03.1375 – Rn. 34.
Sollten Sie eine nicht veröffentlichte Entscheidung zitieren, so bitten wir, uns
diese zusammen mit Ihrem Manuskript einzusenden, damit wir eine Fundstelle schaffen können.
Zeitschriftenabkürzungen sind stets ohne Punkt wiederzugeben, es sei denn, eine
Abkürzung sieht dies vor. Der Name des Autors ist kursiv zu setzen.
Gärditz, ZBR 2008, S. 222
Es wird grundsätzlich die Jahresangabe verwendet. Bei Zeitschriften, die üblicherweise mit Jahrgang und Erscheinungsjahr angegeben werden, folgt das Jahr in Klammern. Die konkrete Zitatseite folgt der Abdruckbeginnseite in Klammern.
Smend, ZevKR 1 (1951), S. 4 (4).
3. Lehrbücher, Monografien
Anzugeben sind: Verfasser, Titel, Auflage, Erscheinungsjahr, genaue Fundstelle.
Das Erscheinungsjahr wird nach der Angabe der Auflage gesetzt; wenn das Werk nur
eine Auflage hat, wird das Erscheinungsjahr unmittelbar nach dem Titel gesetzt.
Der Name des Verfassers ist kursiv zu setzen.
Schnellenbach, Beamtenrecht, 6. Aufl. 2005, S. 20.
Bauer, Die Bundestreue, 1992, S. 121 ff.
Zitatstellen werden mit Seitenzahlen (S.) bzw. Randnummer (Rn.), Anmerkung
(Anm.) oder Textziffer (Tz.) angegeben.
Der Bearbeiter der Kommentarstelle wird immer angegeben. Er wird mit dem Zusatz
„in:“ dem Namen des Begründers/Herausgebers bzw. der Bezeichnung des Kommentar vorangestellt.
Der Name des Bearbeiters ist kursiv zu setzen.
Battis, in: Sachs/Battis, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 33, Rn. 10.
Bei Kommentaren mit nur einem Verfasser wird sein Name nur einmal genannt:
Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, Art. 40, Rn. 2.
Die konkrete Zitatstelle nennt zuerst den Paragrafen oder den Artikel, dann den
Nachweis der Randnummer (Rn.), der Anmerkung (Anm.) oder der Textziffer (Tz.).
Loseblattwerke sind mit dem Stand der jeweiligen Ergänzungslieferung zu zitieren.
Drescher/Schmidt, Kommentar zum Reisekosten- und Umzugskostenrecht des Bundes und der Länder II, 106. Erglfg. 2011, § 2 BRKG, Rn. 3.
Mikat, in: FS Nipperdey, 1965, S. 581 ff. (590).
Die Bandzahl erscheint als römische Zahl ohne jeden Zusatz oder Komma.
Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HdbStR VII, 1992, Rn. 10 ff.
Halbbände werden mit einem Schrägstrich in arabischer Ziffer an die römische
Bandziffer angehängt, bei Monografien wird die Endung „recht“ immer mit großem R
abgekürzt, etwa Mietrecht = MietR
Stern, StaatsR III/1
Die Abkürzung „a.a.O.“ wird nicht verwendet. Zitate in Zeitschriften und Zitate der Rechtsprechung werden vollständig wiederholt. Bei Monografien und Kommentaren wird wie folgt nach oben verwiesen:
Rönnau (Fn. 1), S. 199.
Huber, in: MünchKomm (Fn. 7), § 145, Rn.
6.
Den Text ergänzende Grafiken (Tabellen, Diagramme) müssen in druckfähiger Auflösung zur Verfügung gestellt werden.