Günter Bochmann
Personalauswahlverfahren öffentlicher Verwaltungen sind zunehmend davon gekennzeichnet, dass lediglich interne Bewerber in den Ausleseprozess einbezogen werden. Dies soll der Einsparung von Personalmitteln zum Zweck der Haushaltskonsolidierung dienen. Der Beitrag behandelt die Frage, inwieweit diese Vorgehensweise mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG), der eine Bestenauslese fordert und vorbehaltlos gewährleistet wird, vereinbar ist.
Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Notwendigkeit, Geld sparen zu
müssen, keine verfassungsimmanente Grenze des Leistungsgrundsatzes
darstellt. Der Ausschluss externer
Bewerber ist daher rechtswidrig, es sei denn, es wird eine statusgleiche
Besetzung des zu vergebenden Dienstpostens angestrebt.