PD Dr. Timo Hebeler, Universität Gießen
Der Beitrag setzt sich kritisch mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.2008 (Az. 2 BvL 11/07) zur Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Regelung zur Vergabe von Führungsämtern auf Zeit im Beamtenrecht auseinander. Das vom Gericht gefundene Ergebnis, dass die nordrhein-westfälische Bestimmung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, ist zutreffend. Mehrere Begründungselemente des Beschlusses können jedoch nicht überzeugen.