Dr. Manfred Wichmann, Bonn
Führungsfunktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit sind verfassungswidrig; § 25b LBG NRW ist nichtig. Mit dieser Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 28.5.2008 endet ein jahrzehntelanger Streit. Oder etwa doch nicht? Der Beitrag setzt sich kritisch mit dem Bundesverfassungsgericht auseinander, insbesondere mit der unzureichenden Beachtung des Leistungsprinzips (Art. 33 II GG). Er schildert die Konsequenzen für bereits übertragene Führungspositionen und betont, daß es nur in Nordrhein-Westfalen verfassungsrechtlich verboten ist, künftig Führungsämter auf Zeit zu vergeben. Allerdings wird anderen Bundesländern empfohlen, ihre Normen verfassungskonform anzupassen.