Prof. Dr. Annette Guckelberger
Im Interesse einer bürgerfreundlichen Verwaltung werden bei
Behördenauftritten im Internet zunehmend die konkreten Ansprechpartner
mit Name, Vorname, Funktionsbezeichnung, Telefonnummer und
E-Mail-Adresse angegeben. Erstaunlicherweise
sind der sog. Mitarbeiterdatenschutz und der Ausgleich gegenläufiger
Interessen bislang kaum ins Blickfeld gerückt. Richtigerweise kann sich
das Verwaltungspersonal in dieser Hinsicht auf das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung berufen. Der missverständlich
formulierte § 11 Abs. 2 IFG steht personalisierten Behördenauftritten
nicht entgegen.
Mangels Zugehörigkeit der Daten zu den Personalakten gilt nicht das
dortige Datenschutzregime. Basisdaten von Mitarbeitern mit Außenkontakt
können grundsätzlich im Internet veröffentlicht werden, sofern sich
nicht ausnahmsweise aus Fürsorgegesichtspunkten Abweichendes ergibt.