Wolfgang Juncker
Der Verfasser geht den Ursachen für die Abspaltung des
Disziplinarrechts vom Strafrecht auf den Grund. Er lotet aus, wo der
Bundesgesetzgeber trotz der im Einzelnen dargelegten Wesensunterschiede
zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht im Umfeld der Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen strafrechtlichem Gedankengut huldigt, wo er zu
Unrecht der Strafe den
Vortritt lässt und dabei die Rechtsnatur der Zurückstufung verkennt und
das Institut des Verlusts der Beamtenrechte konserviert.