Brigitte Kilburger, Karin Ganslmeier
Der Tatbestand der Kindererziehung führt seit 1. Januar 2002 zur
Erhöhung der Witwen- und Witwerrenten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung sowie des Witwengeldes aus der Beamtenversorgung. Die
Erhöhung wird in Form eines Zuschlags zum abgeleiteten Renten- oder
Pensionsanspruchs gewährt. Die Höhe des Zuschlags hängt im Wesentlichen
davon ab, in welchem
Umfang Zeiten der Kindererziehung in dem Versorgungssystem angerechnet
werden, dem die Witwe/der Witwer angehört. Leitet sich der Anspruch auf
die Hinterbliebenenversorgung aber aus dem jeweils anderen
Versorgungssystem her, bereitete die Verknüpfung der Systeme erhebliche
Schwierigkeiten. Es zeigt sich, dass die Wahrnehmung von Aufgaben des
Familienlastenausgleichs in der Alterssicherung zu Brüchen und
Unstimmigkeiten führt.