Brigitte Kilburger, Karin Ganslmeier

Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten gemäß § 78 a SGB VI und Kinderzuschlag zum Witwengeld gemäß § 50 c Beamtenversorgungsgesetz – Eine gelungene wirkungsgleiche Einführung des Familienlastenausgleichs in Altersversorgungssysteme?

Der Tatbestand der Kindererziehung führt seit 1. Januar 2002 zur Erhöhung der Witwen- und Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Witwengeldes aus der Beamtenversorgung. Die Erhöhung wird in Form eines Zuschlags zum abgeleiteten Renten- oder Pensionsanspruchs gewährt. Die Höhe des Zuschlags hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem
Umfang Zeiten der Kindererziehung in dem Versorgungssystem angerechnet werden, dem die Witwe/der Witwer angehört. Leitet sich der Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung aber aus dem jeweils anderen Versorgungssystem her, bereitete die Verknüpfung der Systeme erhebliche Schwierigkeiten. Es zeigt sich, dass die Wahrnehmung von Aufgaben des Familienlastenausgleichs in der Alterssicherung zu Brüchen und Unstimmigkeiten führt.