Prof. Dr. Hans-Jörg Bücking, M. A., Prof. Dr. Erwin Quambusch
Das spröde anmutende Thema des Beitrags behandelt eine Problematik,
die auf ein ständig wachsendes Interesse in der Beamtenschaft stößt.
Zugrunde liegt die Tatsache, dass Beamte
heute häufig mit Beamtinnen verheiratet sind. Stirbt einer der
Ehegatten, so interessiert der Versorgungsanspruch, den der Beamte für
sich und seine Familie aufgebaut hat. Der Anspruch ist ein
Gegenleistungsanspruch. Dieser geht mit dem Ableben des Beamten nicht
unter, sondern er muss gemäß dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip
den Hinterbliebenen erhalten bleiben. Ein Gegenleistungsanspruch kann
insbesondere auch mit Rücksicht auf günstige Einkommensverhältnisse des
überlebenden Ehegatten weder aufgehoben noch zeitweilig suspendiert
werden. Das gilt auch für den Fall, in dem der überlebende Ehegatte
einen Anspruch aus seiner eigenen Verwendung im öffentlichen Dienst hat,
und zwar sogar dann, wenn das Verwendungseinkommen die
Hinterbliebenenversorgung wesentlich übersteigt. Zwar ermöglicht es das
Alimentationsprinzip, den Versorgungsanspruch auf die neue nacheheliche
Bedarfssituation abzustimmen und somit auch auf den Umfang einer
Mindestbelassung zu reduzieren; ihn für die Dauer des Bezugs von
Verwendungseinkommen vollständig zu suspendieren, verstößt jedoch gegen
die Eigentumsgarantie der Verfassung. Von der völligen Suspendierung des
Anspruchs geht darüber hinaus ein eheschädliches Motiv aus, das
vorzugeben dem Staat ebenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen
verwehrt ist.