Prof. Dr. Hans-Jörg Bücking, M. A., Prof. Dr. Erwin Quambusch

Keine Mindestbelassung für den hinterbliebenen Ehegatten eines Beamten?
Zur Anspruchsberechtigung bei eigenem ausreichendem
Verwendungseinkommen

Das spröde anmutende Thema des Beitrags behandelt eine Problematik, die auf ein ständig wachsendes Interesse in der Beamtenschaft stößt. Zugrunde liegt die Tatsache, dass Beamte
heute häufig mit Beamtinnen verheiratet sind. Stirbt einer der Ehegatten, so interessiert der Versorgungsanspruch, den der Beamte für sich und seine Familie aufgebaut hat. Der Anspruch ist ein Gegenleistungsanspruch. Dieser geht mit dem Ableben des Beamten nicht unter, sondern er muss gemäß dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip den Hinterbliebenen erhalten bleiben. Ein Gegenleistungsanspruch kann insbesondere auch mit Rücksicht auf günstige Einkommensverhältnisse des überlebenden Ehegatten weder aufgehoben noch zeitweilig suspendiert werden. Das gilt auch für den Fall, in dem der überlebende Ehegatte einen Anspruch aus seiner eigenen Verwendung im öffentlichen Dienst hat, und zwar sogar dann, wenn das Verwendungseinkommen die Hinterbliebenenversorgung wesentlich übersteigt. Zwar ermöglicht es das Alimentationsprinzip, den Versorgungsanspruch auf die neue nacheheliche Bedarfssituation abzustimmen und somit auch auf den Umfang einer Mindestbelassung zu reduzieren; ihn für die Dauer des Bezugs von Verwendungseinkommen vollständig zu suspendieren, verstößt jedoch gegen die Eigentumsgarantie der Verfassung. Von der völligen Suspendierung des Anspruchs geht darüber hinaus ein eheschädliches Motiv aus, das vorzugeben dem Staat ebenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt ist.