Hauke Schäfer
Während die einen den Ruhestand herbeisehnen, sich um Altersteilzeit,
Vorruhestand und dergleichen bemühen und gegen die Anhebung der
Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre auf die
Barrikaden gehen, wollen andere sogar über die Regelaltersgrenze hinaus
ihren Dienst versehen. Mit Blick darauf, dass die Zahl derjenigen, die
früher „abtreten“ wollen, in der Praxis überwiegt, wird in der Debatte
um den Pensionierungszeitpunkt oft nicht ausreichend auf die Frage
Bedacht genommen, ob der Beamte, der eine individuelle Verlängerung
seiner Dienstzeit über den Regelpensionseintritt hinaus begehrt, hierauf
einen Anspruch im Sinne eines klagbaren subjektiven öffentlichen Rechts
hat. Dieser Frage wird hier anhand des in Mecklenburg-Vorpommern
geltenden Rechts aufgrund aktueller dortiger Rechtsprechung nachzugehen
sein.