Prof. Dr. Boris Schinkels, LL.M. (Cambridge)
Der Beitrag entwickelt zunächst, dass die Ernennung eines Hochschullehrers zum Beamten auf Zeit aus Anlass der Erstberufung ebenso wie die Begründung eines befristeten Angestelltenverhältnisses mit den Vorgaben der "Rahmenrichtlinie“ 2000/78/EG und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unvereinbar ist. Sodann werden die Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes einerseits auf Vorschriften der Landeshochschulrechte, die solche Befristungen vorgeben, und andererseits auf die einzelnen Ernennungsakte beleuchtet. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob kraft der Anordnung in §§ 7 Abs. 2, 24 Nr. 1 AGG Ernennungen in das Beamtenverhältnis, die unter diskriminierender Befristung ausgesprochen worden sind, als unbefristete wirksam bleiben.