Dr. Wilhelm Wahlers
Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gilt nicht uneingeschränkt. Es ist nur so weit garantiert, wie nicht Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird. Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören auch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, nach der ein uniformierter Beamter aus sachlichen Gründen erteilte Weisungen in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild im Dienst zu befolgen hat, durch die der Dienstherr bestimmt, wie er sich im Interesse einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung durch seine Beamten repräsentiert sehen will. Die Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG hat dem Dienstherrn bisher insoweit eine weite und gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare „Einschätzungsprärogative“ zugestanden. Diese Grundsätze sind vom BVerwG in einem Urteil vom 2. März 2006 hinsichtlich der Haartracht weitgehend eingeschränkt worden. Nach Auffassung des BVerwG soll mit der Anordnung des Dienstherrn, die Haare auf Hemdkragenlänge zu kürzen, ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG liegen, der eine „Befolgungspflicht“ nicht auslöst. Der nachfolgende Beitrag enthält eine kritische Auseinandersetzung mit dieser neuen Auffassung des BVerwG, die im Ergebnis als unzutreffend zurückgewiesen wird.