Maximilian Baßlsperger
Nach einer vom Verfasser vorgeschlagenen gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation des Art. 3 GG sind sowohl nach nationalem Recht (AGG) als auch nach den europarechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2000/78/EG) nur solche gesetzlichen Unterscheidungen bezüglich des Alters zulässig, die durch objektive Erfordernisse der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit – bezogen auf die konkrete Beschäftigung – ihre Rechtfertigung finden. Hinsichtlich der bestehenden Altersgrenzen und der Altersgrenzen, die nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz künftig gegeben sein werden, kommt der Verfasser bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Prüfung umfasst dabei die Altersgrenzen bei der Einstellung, der Ruhestandsversetzung, bei Altersteilzeit- und Urlaubsregelungen, die Mindestaltersgrenze für die Übertragung des Lebenszeitstatus, die Rechtslage bei Beförderungen sowie die Altersgrenzen bei anderen Bewerbern und Aufstiegsbeamten.