Ass. iur. Henning Blatt
Der Beamte in Altersteilzeit nach dem Blockmodell erhält für eine während der Arbeitsphase vollständig wahrgenommene herausgehobene Funktion eine um die Hälfte gekürzte Stellenzulage.
Mit dem Wechsel in die Freistellungsphase erfordert der Wortlaut der einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften jedoch den Wegfall dieser gekürzten Stellenzulage, sodass der
Beamte mit Ablauf der Altersteilzeit trotz hälftiger Funktionswahrnehmung nur ein Viertel der Stellenzulage erhalten hat.
Der Beitrag stellt die Problematik vor und fragt nach den Möglichkeiten, mit denen eine im Ergebnis hälftige Gewährung der Stellenzulage gerechtfertigt werden kann.