Susanne Koch und Dr. Leonhard Kathke

Altersdiskriminierung? Zwei Beispiele zur sachgerechtenAuslegung des AGG

Kämmerer glaubt, dass das Verbot der Altersdiskriminierungim deutschen Beamtenrecht derzeit noch ein Mauerblümchen-dasein zu fristen scheine. Dies ist nicht der Fall, wie die aus-führlichen Überlegungen von Baßlsperger2 deutlich machen.Daran anschließend3 werden als Praxisbeispiele in Bayern dielaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenzen und die Beurteilungüber 55-Jähriger behandelt. Sie machen deutlich, warum dasVerbot der Altersdiskriminierung als Mauerblümchen erschei-nen könnte: Weil es im Vollzug einfach umgesetzt wird!