Dr. Wilhelm Wahlers
Mit der Föderalismusreform I ist die bisherige Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs- und Versorgungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen und damit dem in § 107b BeamtVG geregelten Versorgungslastenausgleich beim Dienstherrnwechsel die Grundlage entzogen worden. Der Versuch, eine Regelung der mit den Versorgungslastenausgleich verbundenen Fragen in das Beamtenstatusgesetz aufzunehmen, scheiterte am Widerspruch des Bundesrates. Es bedurfte daher des Abschlusses eines Staatsvertrages zwischen Bund und Ländern, um eine nach wie vor notwendige gemeinsame Regelung für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten bei einem Dienstherrenwechsel sicherzustellen. Ob sich allerdings die an den Staatsvertrag geknüpften Erwartungen im Hinblick auf eine höhere Mobilität insbesondere im Hochschulbereich erfüllen werden, bleibt wegen nach wie vor bestehenderländerrechtlicher Altersbeschränkungen für die Berufungen von Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zweifelhaft.