Dr. Horst Zeiler
Bei Stellenausschreibungen wird in jüngster Zeit vielfach ein Anforderungsprofil vom Dienstherrn aufgestellt. Hierbei kann es zu Kollisionen mit dem Grundsatz der Bestenauslese gem.
Art. 33 Abs. 2 GG kommen. Diesen Problemen soll im Folgenden nachgegangen werden.