Dr. Maximilian Baßlsperger
Seit der Einführung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG entwickelt sich das Laufbahnrecht in Bund und Ländern stark auseinander. Der Grund für diese Entwicklung ist darin zu sehen, dass die Länder ihre neue Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet zur eigenen Akzentsetzung nutzen. Bei den bundes- und landesrechtlichen Neuregelungen zum Laufbahnrecht geht es um eine Verschlankung und Flexibilisierung des Laufbahnrechts, die den Zweck verfolgt, den Leistungsgedanken zu stärken, die Einsatzmöglichkeiten der Beamten auszudehnen und zusätzliche Leistungsanreize
für den öffentlichen Dienst zu schaffen. Neben der Neueinteilung der Laufbahnen werden dabei auch neue Methoden des Personalmanagements gesetzlich festgelegt, die sich in der freien Wirtschaft bewährt haben. Diese neuen Methoden müssen allerdings mit den geltenden beamtenrechtlichen Grundsätzen in Einklang stehen.