Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz
Neun Bundesländer sehen in ihren Landesrichtergesetzen die Einbeziehung von Richterwahlausschüssen in das Auswahlverfahren der zu ernennenden Richter vor: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Sechs dieser Länder verbürgen die Beteiligung von Richterwahlausschüssen zusätzlich in ihrer Landesverfassung. Auf eine Einbeziehung von Richterwahlausschüssen haben demnach die Länder Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt verzichtet, wobei allerdings die Verfassungen von Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt die gesetzliche Errichtung von Richterwahlausschüssen fakultativ vorsehen.In Nordrhein-Westfalen schließt die exklusive Zuweisung des (Richter einschließenden) Beamtenernennungsrechts an die Exekutive (Art.58 NWVerf) die Einrichtung von Richterwahlausschüssen – im Rahmen des insoweit gerade Regelungsfreiräume belassenden Art.98 Abs.4 GG verfassungskonform – aus. Personalauswahlentscheidungen durch Richterwahlausschüsse weisen sowohl gegenüber den üblichen Personalentscheidungen der Verwaltung als auch gegenüber politischen Wahlen zahlreiche Besonderheiten auf. So ist die Richterwahl etwa die einzige Wahl, die nicht auf Zeit, sondern auf Lebenszeit erfolgt (vgl. Art.97 Abs.2 GG). Der vorliegende Beitrag wendet sich ausgewählten richterdienstrechtlichen Grundproblemen der Wahl von Richtern im Landesdienst zu.