Dr. Claudia Greipl

Die verfassungsrechtliche Problematik der Kappung der Ausbildungszeiten durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Das Beamtenrecht wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz von 2009 umfassend reformiert. Selbst zwei Jahre nach der Reform hält die Diskussion um deren Auswirkungen immer
noch an. Auch im Versorgungsrecht wurden einschneidende Änderungen vorgenommen, die im Wesentlichen mit der Angleichung an die vorangegangene Rentenreform begründet wurden. Dabei wurden die auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbaren Ausbildungszeiten des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekappt. Die ruhegehaltfähigen Hochschulausbildungszeiten reduzierten sich von 1095 Tage auf 855 Tage. Nunmehr ist eine bloße Fachschulbildung mit bis zu drei Jahren berücksichtigungsfähig, aber eine (Fach-) Hochschulausbildung nur noch bis zu 855 Tage anrechenbar. Diese sprachlich geringfügige Gesetzesänderung stellt in ihrer Wirkung eine weitreichende Änderung dar, wie der nachfolgende Beitrag zeigt.