Dr. Thomas Horst

Zur Vereinbarkeit des nordrhein-westfälischen Hochschulratsmodells mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG

Am 1.1.2007 ist das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) für Nordrhein-Westfalen und damit auch das Hochschulgesetz (HG NRW) als maßgeblicher Bestandteil des HFG in Kraft getreten.Wesentliches Element dieser neuen Leitungsstrukturen ist der Hochschulrat. Diesem neuen und zentralen Organ der Hochschule kommt als wichtigem Baustein einer Neuordnung der Leitungs- und Aufsichtsstrukturen innerhalb der Hochschule eine herausragende Bedeutung zu. Unter anderem ist der Hochschulrat gem. § 33 Abs. 2 S. 3 HG NRW oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 LBG NRW. Der Beitrag geht der Frage nach, ob diese geänderte Kompetenzzuweisung verfassungsgemäß ist. Er zeigt auf, dass die nordrhein-westfälische Regelung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum niedersächsischen Stiftungsrat im
Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG verfassungskonform ausgelegt werden kann.