Wolfgang Juncker
Der Verfasser wendet sich gegen Anzeichen und Versuchungen, das Disziplinarrecht im Zuge der Ablösung vom Strafrecht zwar nicht zur stumpfen Waffe zu verformen, es aber gleichwohl hie und da zu verniedlichen. Ein Stein des Anstoßes ist ihm paradigmatisch die Verschleifung der Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung. Er sucht daher, ohne die Daseinsberechtigung dieser Disziplinarmaßnahme in Zweifel zu ziehen, nachzuweisen, dass die herrschende Meinung deren Rechtsnatur gering achtet oder verkennt und dass sich dadurch Rechtsfolgen einstellen, die den Gesetzgeber und mitunter auch Gerichte nachdenklich stimmen, ins Grübeln bringen sollten. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die mit der Zurückstufung verbundenen Disziplinarmaßnahmeverbote, sondern auch in Bezug auf die Disziplinarmaßnahmen der Kürzung der Dienstbezüge und der Kürzung des Ruhegehalts, soweit diese als Auffangmaßnahmen an die Stelle einer Zurückstufung treten.