Dr. Matthias Niedzwicki
Vielerorts zwingt der demographische Wandel zu einschneidenden Veränderungen in der Schullandschaft. Soweit Rektorinnen und Rektoren infolge von Schulschließungen den Dienstposten einer Schulleiterin/eines Schulleiters verlieren, können sie auf rechtsgleiche, freie Schulleiterdienstposten zur Erfüllung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung versetzt werden, ohne dass es der Ablegung einer sog. schulfachlichen Überprüfung bedarf, welche bereits Voraussetzung für die erdiente Beförderung war. Dies gilt grundsätzlich auch dann, sofern jenseits des Beamtenrechts gemäß dem Schulrecht der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer ein vakanter Schulleisterdienstposten (mit Zustimmung der Schulkonferenz und/oder des Schulträgers) auszuschreiben ist. In einem solchen Stellenbesetzungsverfahren wird das Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG um die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 5 GG – Anerkennung des Beförderungserfolgs – ergänzt.