Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff
Das Beamtenversorgungsrecht lässt es aufgrund einer unübersichtlichen Verweisungskette im Ergebnis zu, dass Beamte bei bestimmten Fallkonstellationen bei Erreichung des Ruhestandes eine geringere Versorgung erhalten, als sie allein durch ihre Dienstjahre erdient haben (§ 55 Abs.2 Nr.1 b) BeamtVG i.V.m.§ 12a BeamtVG i.V.m. § 30 BBesG). Dies liegt daran, dass § 55 Abs.2 Nr.1 b) BeamtVG für bestimmte Beamtengruppen das fiktive Lebenszeitalter nicht mit dem 17. Lebensjahr, sondern schlimmstenfalls mit dem 50. Lebensjahr beginnen lässt mit der Folge, dass diesen Beamten Gesamtaltersbezüge nur in einer Höhe zugestanden werden wie Beamten, die nur 15 Jahre Dienst getan haben. Einen sachlichen Grund für die Kürzung der erdienten Versorgung gibt es nicht. Der gegenwärtige Zustand konnte nur dadurch entstehen, dass auf obergerichtliche Rechtssätze verwiesen wird, ohne die jeweils tragenden Gründe mit zu berücksichtigen. Selbst das BVerwG hat jüngst den Umstand, dass durch §55 Abs.2 Nr.1 b) BeamtVG i.V.m. §12a BeamtVG i.V.m. § 30 BBesG Beamten ihre erdiente Versorgung gekürzt wird, übersehen.