Dr. Rolf Zeißig und Dr. Kostja von Keitz
Mit Urteil vom 20.01.2009 hat der EuGH Art.7 Abs.2 Richtlinie 2003/88/EG dahin ausgelegt, dass er einzelstaatlichem Recht entgegensteht, wonach nicht genommener Jahresurlaubam Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell vergütet wird, soweit der Arbeitnehmer krankheitsbedingt seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Das BAG vertritt seither unter Abkehr von seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig gewesen ist. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der zurzeit vielfach diskutierten Frage, ob unter Berücksichtigung dieser Entscheidung auch einem Beamten ein Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs zusteht.