Dr. Maximilian Baßlsperger
Bei Beamten, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden, besteht in vielen Fällen ein Interesse an einer weiteren beruflichen Tätigkeit. Eine spätere Berufsausübung ist aber nicht ohne Einschränkung möglich, denn der Gesetzgeber hat in § 105 BBG und § 41 BeamtStG für Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Grenzen aufgestellt. Außerhalb der üblichen Kommentare ist nur wenig Literatur zu der Thematik vorhanden, weshalb das Ziel dieser Arbeit darin besteht, einen Überblick über die Problematik zu geben und Lösungsansätze aufzuzeigen.