Dr. Maximilian Baßlsperger
Die Auswirkungen des bayerischen Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) sind nach Art. 69 LlbG bis zum Ende des Jahres 2012 von der bayerischen Staatsregierung zu evaluieren. Da die Evaluierung eines Produkts aber nicht nur von demjenigen erfolgen sollte, der dieses Produkt selbst geschaffen hat, ist es das Ziel dieser Abhandlung, zumindest einige Inhalte des LlbG nach nunmehr beinahe zweijähriger Geltungszeit einer externen Begutachtung zu unterziehen.