Oberregierungsrätin Christine Dechmann

Zum Urheberrecht der Beamten

Auch im öffentlichen Dienst werden urheberrechtsrelevante Werke geschaffen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage nach dem Urheberrechtsschutz des Beamten für seine im Dienstverhältnis erstellten Werke. Insbesondere wird darauf eingegangen, welche von einem Beamten geschaffenen Werke überhaupt Urheberrechtsschutz genießen, welche Pflichten sich
für ihn aus der Anwendung von § 43 Urheberrechtsgesetz ergeben und welche Rechte dem beamteten Urheber gegenüber seinem Dienstherrn zustehen.