Oberregierungsrätin Christine Dechmann
Auch im öffentlichen Dienst werden urheberrechtsrelevante Werke geschaffen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage
nach dem Urheberrechtsschutz des Beamten für seine im Dienstverhältnis erstellten Werke. Insbesondere wird darauf
eingegangen, welche von einem Beamten geschaffenen Werke überhaupt Urheberrechtsschutz genießen, welche Pflichten sich
für ihn aus der Anwendung von § 43 Urheberrechtsgesetz ergeben und welche Rechte dem beamteten Urheber gegenüber seinem
Dienstherrn zustehen.