Prof. Christoph Eckstein
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Dienstvorgesetzte elektronische Datenträger eines Beamten durchsuchen
und beschlagnahmen darf, in welchen Fällen es sich beim PC und den Datenträgern um Gegenstände des Dienstherrn handelt und in welchen Fällen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Beamten nach Art.2 Abs.1 i.V. mit Art.1 GG eine einfache Durchsicht und Beschlagnahmenicht zulässt. Daneben wird dargestellt,
unter welchen Voraussetzungen private Dateien eines Beamten im Disziplinarverfahren durchsucht und beschlagnahmt werden können.
Diese Fragen waren auch
Gegenstand eines aktuellen Urteils des BVerwG vom 31.03.2011, veröffentlicht in der ZBR 2012, 37. Diese Entscheidung wird zunächst dargestellt und in den
weiteren Ausführungen mitberücksichtigt.