Dr. Bernd Eicholt
Sicherheitsüberprüfungen betreffen zwar nur einen sehr kleinen Teil der in einer Behörde (oder einem Wirtschaftsunternehmen) Beschäftigten, nämlich insbesondere diejenigen, die Zugang zu besonders sensiblen staatlichen Geheimnissen ("Verschlusssachen") haben. Diese Tätigkeit setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Person die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, ist eine derartige Verwendung nicht möglich; die betreffende Person muss umgesetzt oder versetzt werden.
Das BVerwG hat in einer aktuellen Entscheidung die Kriterien für die Frage, wann die Zuverlässigkeit verneint werden kann, gegenüber der bisher einmütig vertretenen Rechtsprechung erheblich verschärft. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass dem BVerwG insoweit nicht zu folgen ist.