Prof. Dr. Volker Epping/Frauke Patzke
Durch die Föderalismusreform I wurde den Ländern die Befugnis eingeräumt, das Beamtenrecht unabhängig von bundesgesetzlichen
Rahmenvorgaben zu regeln. Bei der Neujustierung insbesondere des Laufbahnrechts haben einige Länder ihren erweiterten
Gestaltungsspielraum umfangreich genutzt und – zumindest auf den ersten Blick – tradierte Prinzipien des Beamtenrechts
wie das Laufbahn- und das Laufbahngruppenprinzip und die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch andere Formen bzw.
Bezeichnungen der Ämterorganisation ersetzt. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob der Bundes- bzw. die Landesgesetzgeber
bei der Schaffung bzw. Novellierung des Laufbahnrechts verfassungsrechtlich verpflichtet waren bzw. sind, das Laufbahn-,
das Laufbahngruppenprinzip und die Existenz der Laufbahngruppe des höheren Dienstes als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten.