Dr. Claudia Greipl
Zentrales Thema dieser Abhandlung ist die Mindestversorgung gem. § 14 Abs. 4 BeamtVG. Dies ist jene Versorgung die jedem
Beamten bei Dienstunfähigkeit mindestens zusteht, wenn er die Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt. Allgemeine
Mindestrenten gibt es dagegen im leistungsbezogenen Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland nicht. Mit der
dogmatischen Einordnung der sog. Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG haben sich bisher weder Literatur noch
Rechtsprechung eingehend befasst. Die fehlende Aufbereitung ist wohl in der Spezialität der Rechtsmaterie begründet. Die
Mindestversorgung ist nur ein sehr kleiner Aspekt des umfassenden Versorgungsrechts, der jedoch im Einzelfall für den Betroffenen
enorme Bedeutung haben kann.