Prof. Dr. Josef Franz Lindner
Art.33 Abs.2 GG gewährleistet nach heute gefestigter Rechtsprechung den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch", also den Anspruch jedes Bewerbers auf "leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl". Nicht abschließend geklärt ist bislang die Frage, ob dieser Anspruch auch das Recht umfasst, sich überhaupt um die Verleihung eines öffentlichen Amtes bewerben, also die Rechtsstellung eines Bewerbers um ein öffentliches Amt erlangen zu können. Ziel dieses Beitrages ist es, Rechtsgrund, Inhalt und Grenzen eines solchen "beamtenrechtlichen Bewerbungsanspruches" herauszuarbeiten.