Maximilian D. Schweiger
Das Bundesverfassungsgericht hat am 20.12.2007 die Regelung des § 44b SGB II über die Arbeitsgemeinschaft für verfassungswidrig erklärt, weil darin eine unzulässige Mischverwaltung lag, und dem Bundesgesetzgeber zur Behebung des verfassungswidrigen Zustands eine Übergangsfrist bis 31.12.2010 eingeräumt. Mit der am 27.07.2010 in Kraft getretenen Änderung des Grundgesetzes durch Einfügung des Art. 91e GG hat der Bundesgesetzgeber die Rechtsgrundlage für die künftige Zusammenarbeit zwischen Bund und Kommunen bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende geschaffen. Die Zusammenarbeit erfolgt in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen (Art. 91e Abs. 1 GG). Art. 91e Abs. 2 GG eröffnet für eine begrenzte Anzahl von Kommunen ferner die Möglichkeit, den Vollzug des SGB II allein in kommunaler Zuständigkeit wahrzunehmen. Die nähere Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleibt dem Bundesgesetzgeber überlassen (Art. 91e Abs. 3 GG). Er ist u. a. dazu berufen, im Dienstrecht mit Blick auf Art. 33 GG tragfähige Lösungen zu entwickeln und Regelungen zu Übergang und Rechtsstellung des Personals zu treffen. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage wurde am 03.08.2010 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist in wesentlichen Teilen am 01.01.2011 in Kraft getreten. Das SGB II n.F. enthält damit erstmals Regelungen zum Personalübergang an die sog. gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger. Diese werden im Folgenden hinsichtlich der Beamten dargestellt und einer Bewertung unterzogen.