Prof. Dr. Rudolf Summer
Leistungsstufen und Leistungszulagen sowie die Blockierung des Aufsteigens in der Dienstalters-/Erfahrungsstufe beruhen auf Verwaltungsakten, die auf das Beamtenverhältnis zum Dienstherrn bezogen sind. Beim Dienstherrnwechsel verlieren die Verwaltungsakte ihre Wirkung. Der neue Dienstherr kann aber durch Verwaltungsakt oder konkludentes Verhalten (Leistung nach der Rechtslage zum früheren Dienstherrn) die Fortsetzung der Leistungen auf der Basis des Beamtenverhältnisses zum früheren Dienstherrn bewirken. Dieser Weg ist aber nicht gangbar, wenn das Besoldungsrecht des neuen Dienstherrn die entsprechende Leistung nicht kennt. Der neue Dienstherr kann aber anstelle der bei ihm nicht möglichen Leistungsart eine andere Leistungsart als Fortsetzungsleistung gewähren.