Dr. Maximilian Baßlsperger
Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern in § 32 BeamtStG vorgeschrieben, dass vor dem Eintritt in den Ruhestand zunächst eine Wartezeit zu erfüllen ist. Für Bundesbeamte gilt die entsprechende statusrechtliche Regelung des § 50 BBG. Die Wartezeit beträgt allgemein fünf Jahre und beginnt in der Regel mit der ersten Ernennung zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. In Zusammenhang mit dieser Wartezeit bestehen– auch durch die Neuordnung des Laufbahnrechts – einige Probleme, zu deren Klärung die folgenden Ausführungen beitragen sollen.