Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis und Prof. Dr. Klaus Joachim Grigoleit
Mit Entscheidung vom 14.2.20121 hat das BVerfG auf Vorlage des VG Gießen die Besoldung der in die Besoldungsgruppe W 2 eingestuften Professoren des Landes Hessen als evident unzureichend für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber die Neuregelung bis zum 1. Januar 2013 aufgegeben. Zwar hat die Entscheidung unmittelbar nur die Besoldungsregelung in Hessen zum Gegenstand. Auf der Basis des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 22. Februar 20022 unterscheidet sich die Rechtslage in Hessen aber nicht wesentlich von derjenigen in anderen Ländern, die teilweise von ihrer durch die Föderalismusreform eingeräumten Gesetzgebungsbefugnis durch eigene Besoldungsregelungen Gebrauch gemacht haben. Dementsprechend sind alle Länder aufgefordert, bis zum 1. Januar 2013 die Besoldung der nach W 2 eingestuften Professoren verfassungskonform zu regeln.3 Für die Neuregelung enthält die verfassungsgerichtliche Entscheidung einige Vorgaben, ohne jedoch eine konkrete Besoldungshöhe oderauch nur einen bestimmten Weg für die Umsetzung der Vorgaben vorzuschreiben.
Die folgende Untersuchung überprüft, ob die bereits vorliegenden Regelungsentwürfe der Länder zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 14.2.2012 mit höherrangigem Recht vereinbar sind.