Prof. Dr. Monika Böhm
Nach h. M. beinhalten die gem. Art. 33 Abs. 5 GG maßgeblich hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ein Streikverbot für Beamte. Vor Gericht wird dies derzeit in einer ganzen Reihe von Verfahren mit Unterstützung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR in Frage gestellt1. Die Erfolgsaussichten sind fraglich. Ebenso, ob ein etwaiger Wegfall des Streikverbots nicht zu einem Abbau der Beamtenverhältnisse und der stärkeren Nutzung des Angestelltenstatus durch die öffentlichen Dienstherren führen würde. Von vielen würde dies als Minderung der Attraktivität einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst angesehen. Nachfolgend wird aufgezeigt, dass eine Stärkung der Mitbestimmung durch Verhandlungselemente auch ohne Einführung eines Streikrechts möglich ist und letztlich ein Weg sein könnte, die Grundstrukturen des deutschenöffentlichen Dienstes angemessen fortzuentwickeln.