Ass. jur. Nico Herold
Aufdeckungen von betriebs-/behördeninternen Missständen durch Insider, das sogenannte „Whistleblowing“, stehen derzeit nicht zuletzt seit dem jüngst ergangenen Urteil des EGMR im Fall der Altenpflegerin Brigitte Heinisch auch auf der Agenda der verwaltungsrechtspoltischen Diskussion. Für Offenlegungen von Korruptionsstraftaten im öffentlichen Dienst existieren im Beamtenrecht mit § 67 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BBG/§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BeamtStG seit 2009 zwei Sondervorschriften, von denen man sich die Aktivierung von Beamten mit Missstandskenntnissen erhofft. Der Artikel nimmt die Aktualität des Themas zum Anlass, die derzeitigen rechtlichen Möglichkeiten für und die Anforderungen an offenlegungsbereite Beamte zu bestimmen und das Aktivierungspotenzial der beiden Vorschriften zu bewerten.