Kreisverwaltungsdirektor Guido Kämmerling
Kommunale Revisions- und Prüfungsämter unterstehen fachlich nicht den Hauptverwaltungsbeamten, sondern den Kommunalvertretungen, denen gegenüber sie verantwortlich sind. Sie sind weisungsfrei und in den Prüfbeurteilungen nur dem Gesetz unterworfen. Durch die Zugehörigkeit zur Dienststelle bleiben sie aber dennoch dem Dienstvorgesetzten unterstellt, der weiterhin über ihre beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet. Der Autor geht anhand der Rechtslage und Nordrhein- Westfalen der Frage nach, ob und inwieweit die kommunalrechtlich garantierte Unabhängigkeit auch dienstrechtlich abgesichert ist oder ob sie zwangsläufig in ein Spannungsfeld mit beamtenrechtlichen Restriktionen führen muss, dem nur durch pflichtbewusste und gradlinige Amtsträger begegnet werden kann.