Dr. Ulrich Pflaum
Der Beitrag untersucht Bedeutung und Tragweite des Schuldprinzips im Disziplinarverfahren. Ausgehend von der Anwendung des Schuldprinzips in der disziplinarrechtlichen Praxis, unter Berücksichtigung der zum „Schuldprinzip“ im Strafrecht entwickelten Grundsätze und der Wesensunterschiede zwischen Straf- und Disziplinarrecht wird dargelegt, dass die Anwendung des Schuldprinzips im Disziplinarrecht zu unauflösbaren Widersprüchen führt. Es wird vorgeschlagen, die verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere für die Maßnahmezumessung den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu entnehmen.