Dr. Torsten von Roetteken
Die Beachtung der Vorgaben zum Präventionsverfahren in § 84
Abs. 1 SGB IX und zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
(BEM) in § 84 Abs. 2 SGB IX bereitet nicht nur im Arbeitsrecht
erhebliche Schwierigkeiten. Im Bereich des Dienstrechts
sind die Unsicherheiten noch größer, zumal es bisher an Rechtsprechung
des BVerwG weitgehend fehlt. Zur Anwendung von § 84 Abs. 2 SGB IX im Verfahren der Zurruhesetzung von Beamten
und Beamtinnen wegen Dienstunfähigkeit ist derzeit ein Revisionsverfahren
beim BVerwG anhängig, nachdem das
BVerwG kürzlich die Revision gegen ein Urteil des SchlHOVG
zugelassen hat. Im nachfolgenden Beitrag soll der bisherige
Diskussionsstand dargestellt und kritisch hinterfragt werden.
Dabei wird strikt zwischen den beiden unterschiedlichen Verfahrensarten
unterschieden, da die Rechtsfolgen einer mangelnden
Beachtung der Verfahrensvorgaben unterschiedlich sein können.