Prof. Dr. Sabrina Schönrock
Mit seiner Entscheidung vom 4. November 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht seine ständige Rechtsprechung aufgegeben, wonach sich eine Ernennung in ihren rechtlichen Wirkungen auf die Sphäre der ernannten Person beschränke und keine Regelungs- oder Gestaltungswirkung für die in der Auswahl gescheiterten Bewerber entfalte. Demnach greift die auf die Auswahlentscheidung folgende Ernennung in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG ein. Hieraus wird teilweise sowohl in Rechtsprechung als auch in Literatur gefolgert, dass bereits die Auswahlentscheidung selbst einen die abgelehnten Bewerber belastenden Verwaltungsakt darstellt. Die Frage der Rechtsqualität der Auswahlentscheidung hat Auswirkungen auf das Verwaltungs- sowie das einschlägige Rechtsschutzverfahren.