Dr. Maximilian Baßlsperger
Die Rechtsfolge der Ernennung auf bestehende Arbeitsverhältnisse zum Dienstherrn stellt eine in der Literatur bisher völlig vernachlässigte Thematik dar. § 116 BRRG lautete: „Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erlischt.“ § 12 Abs. 3 BBG regelt nunmehr diese Materie für das Bundesbeamtenrecht. Das BeamtStG enthält dagegen keine entsprechende Bestimmung, sondern überlässt dies den einzelnen Landesbeamtengesetzen.