Dr. iur. Gregor C. Biletzki
Der Beitrag befasst sich mit der Stellung des Hochschulkanzlers in Bayern. Anders als in den meisten Bundesländern ist dieser Lebenszeitbeamter. Das allein sichert ihm jedoch noch keine starke Position als Hochschulmanager, auch nicht seine gesetzlichen Aufgaben. Es kommt vielmehr sehr stark auf die Amtsausübung seines Chefs, des Präsidenten, an. Mit seinen weitreichenden Befugnissen kann der Präsident „seinen“ Kanzler entweder im Idealfall in dessen Aufgabenfeld „managen“ lassen oder ihn aber im worst case zum machtlosen „Frühstücksdirektor“ machen.