Dr. Hans Hermann Bowitz
Zugleich eine Anmerkung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt
vom 8. Mai 2013 – 1 K 772/12.NW.
Während die Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung nur eingeschränkt überprüft, unterliegt das Beurteilungsverfahren als solches der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Hiernach verlangen die Verwaltungsgerichte bei einem mehrstufigen Beurteilungsverfahren, dass die Erst- und Zweitbeurteiler ihre Funktionen jeweils eigenverantwortlich wahrnehmen können. Ein Verfahren, welches darauf angelegt ist, durch gezielte Einflussnahme der Hierarchie die Beurteilungsentscheidung des Erstbeurteilers vorwegzunehmen, verletzt den zu beurteilenden Beamten in seinen Rechten nach Art. 33 Abs. 2, 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Der Fall des Verwaltungsgerichts Neustadt beschreibt ein sehr anschauliches Beispiel eines solchen rechtswidrigen Beurteilungsverfahrens.