Dr. Jörg-Michael Günther
Der Verlust von Schulschlüsseln durch Lehrer kommt in der Schulpraxis immer wieder vor. In der Folge muss oft aus Sicherheitsgründen (Verhinderung von Einbruch/Vandalismus) mit hohem Kostenaufwand eine gesamte Schließanlage ausgetauscht werden, wenn z.B. ein Generalschlüssel für ein Schulgebäude abhanden gekommen ist. Dies führt dann zu Regressprüfungen nach § 48 BeamtStG i.V. m. dem jeweiligen Landesbeamtenrecht, wenn etwa Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ein Lehrer vorwerfbar einen Diebstahl des Schlüssels leicht gemacht hat. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit muss dem Dienstherrn Schadensersatz geleistet werden. Da Vorsatz regelmäßig ausscheidet, ist bei Klagen auf Schadensersatz die entscheidende juristische Schlüsselfrage oft, ob der Schlüsselverlust auf grober oder leichter Fahrlässigkeit der Lehrkraft beruhte. Der Beitrag gibt anhand der aktuellen Rechtsprechung und Fallgruppen einen Überblick über die Grundsätze der Haftung von Lehrern beim Verlust von Schulschlüsseln.