Prof. Dr. Bernd J. Hartmann, LL.M. (Virginia)
Der Gesetzgeber schuldet nicht nur das Gesetz, sondern auch
eine Gesetzesbegründung. Das schreiben die Geschäftsordnungen
der Parlamente regelmäßig vor. Das Bundesverfassungsgericht
geht über diese einfach-rechtliche Begründungspflicht hinaus.
In neueren Urteilen insbesondere zur Grundsicherung für
Arbeitssuchende („Hartz IV“) und zur Beamtenbesoldung (W
2) hat das Gericht Begründungspflichten aus der Verfassung
abgeleitet. Ob die Ableitung zu überzeugen vermag, erscheint
allerdings nicht ausgemacht. Außerdem sind Inhalt und Reichweite
der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht weitgehend
ungeklärt. Das ist misslich, zumal die Gesetzgeber in
Bund und Ländern die Besoldung und Versorgung der Beamten,
Richter und Soldaten regelmäßig anpassen (müssen). Der vorliegende
Beitrag versucht aus aktuellem Anlass, Antworten zu
finden. Das Augenmerk liegt auf dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und der Verfassung für das Land
Nordrhein-Westfalen, ohne die Rechtslage in den übrigen Ländern
deshalb auszublenden.