Dr. Andreas Hartung
Die Rechtsprechung des EuGH zur finanziellen Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs erscheint unerschöpflich. So hat der EuGH durch sein Urteil vom 12. Juni 2014 (Rs. C-118/13 Bollacke) der bisherigen Praxis des BAG, wonach der Abgeltungsanspruch im Falle des Todes des Arbeitnehmers untergeht (NJW 2013, 1980 Rn. 12), den Boden entzogen. Durch sein Urteil Neidel (Rs. C-337/10) hat der EuGH auch Beamten einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung zuerkannt, obwohl sie im Falle einer Erkrankung gegenüber Arbeitnehmern wegen der Fortzahlung der Dienstbezüge eine wesentlich günstigere Rechtsstellung innehaben. Sowohl in der Verwaltungspraxis als auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird diese Entwicklung aber durch die Überlegung eingeschränkt, der Anspruch setze voraus, dass der Beamte gerade wegen einer Erkrankung nicht in der Lage war, den Erholungsurlaub zu nehmen. Die Nichtausübung des Urlaubsanspruchs müsse auf Gründen beruhen, die vom Willen des Beamten unabhängig seien. Diese Einschränkung lässt sich aber wohl weder aus der maßgeblichen Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuGH herleiten.